Leitsatz des VGH:
Die Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Führung eines
ausländischen akademischen Grades verstößt nicht
gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (im Anschluß
an EuGH, NVwZ 1993, 661). Daran ändert eine - hier offengelassene
- teilweise gemeinschaftsrechtswidrige Regelung de Erteilungsvoraussetzungen
nichts.
erstellt 1996/Kr.